{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-03-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090022_2010-03-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/60121A3347D46FC5C12576E900380642_KG090022.pdf", "Checksum": "99b8a9610065fe744a01c6ec3e51e3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 04.03.2010 KG090022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:03", "Checksum": "715425dd458968f0fd8d83ead2ed12d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 04.03.2010 KG090022\nRegeste:\nInteressenkollision.\n\nEs ist offensichtlich, dass A. in beiden Mandaten eine direkte oder indirekte Rolle\nspielte. Einfach ist die Beurteilung beim Mandat 'Firma Y.'. Zwar richtete sich die\nStrafanzeige des Beschuldigten im Auftrage der Firma Y. vom 20. Januar 2009\n- 6 -\n\nformell gegen 'Unbekannt', aber wie das Bezirksamt in seinem Schlussbericht\nvom 31. Juli 2009 zu Recht festhielt, war der Fokus der Strafanzeige eigentlich\nausschliesslich auf A. gerichtet. Damit war die Strafanzeige an sich gegen die Lebenspartnerin des Verzeigers und damit Mandanten des Beschuldigten (im Mandat 'Scheidungsverfahren X.') gerichtet. Beim zweiten Mandat 'Scheidungsverfahren X.' war A. zwar nicht Partei, aber als Lebenspartnerin des Verzeigers naturgemäss 'involviert'.\n\nEntscheidend ist, dass der Beschuldigte diese Thematik dem Verzeiger nach der\nEinreichung der Strafanzeige am 2. Februar 2009 umgehend offenlegte, insbesondere ihn auch über die Einreichung einer Strafanzeige orientierte. Für eine\nfrühere Information des Verzeigers bestand weder eine Grundlage noch Notwendigkeit. Damit kann auch offen gelassen werden, wann genau der Beschuldigte\nüber die dazu notwendigen Informationen verfügte. Der Verzeiger verdankte die\n'offene Kommunikation' und führte wörtlich ― und dies ergänzend zu den Zitaten\nin der Verzeigung ― aus: 'Ich denke wir können beide diese zwei völlig unterschiedlichen und nicht zusammenhängenden Themen voneinander trennen, womit auch kein Konflikt entsteht'.\n\nEs ist sodann auch unbestritten, dass der Verzeiger über seine Lebenspartnerin\n'längst von den Unregelmässigkeiten' in der Firma erfahren hatte. Diese Thematik\nwar also allen bekannt.\n\nSoweit der Verzeiger nun dartut, das Vertrauen in den Beschuldigen als seinen\nAnwalt sei nach Kenntnis des genauen Inhaltes der Strafanzeige 'mit einem\nSchlag' dahin gewesen, so lässt sich diese Haltung nicht nachvollziehen. Der Beschuldigte hat umgehend nach Einreichung der Strafanzeige offen kommuniziert\nund dem Verzeiger die Thematik dargelegt. Dieser hat davon Kenntnis genommen und zu Recht keine Interessenkollision wahrgenommen. Zudem hat der Verzeiger, worauf der Beschuldigte ebenfalls hinweist, das Mandat nicht sofort widerrufen, sondern noch weitergeführt.\n- 7 -\n\n2.1.2.3. Soweit der Beschuldigte darlegt, dass das von der Firma Y. beantragte\nStrafverfahren das zweite Mandat des Verzeigers nicht direkt, jedenfalls nicht\nmassgeblich berührte, so ist dieser Einschätzung zu folgen.\n\nEs ist auch nicht nachvollziehbar, was der Verzeiger mit den Darstellungen bezwecken möchte, der Beschuldigte 'hätte die Pflicht gehabt, bei Einwendungen\nder Ehefrau und Mutter gegen die Lebenspartnerin des Anzeigeerstatters Gegensteuer zu geben und diese im besten Lichte darzustellen' oder 'Der Beschuldigte\näusserte sich an dieser Verhandlung nach den Einwendungen der Ehefrau betr.\nA. nicht mehr. Hätte er sich geäussert, dann hätte er aus beruflicher Pflicht über\nden Charakter von A. das beste Bild zeichnen müssen, ganz augenscheinlich\ncontre-coeur, da er sich - beruflicher Pflichterfüllung im Rahmen seines anderen\nMandates folgend - bereits Monate zuvor gezwungen gesehen hatte, die gleiche\nA. als Kriminelle darzustellen'.\n\nDer Beschuldigte betont in diesem Zusammenhang sinngemäss zu Recht, dass\nes einer solchen positiven oder glorifizierenden Darstellung der Lebenspartnerin\ndes Verzeigers weder bedurfte, noch dass diese gefordert war. Auch den heute\nvorliegenden Akten aus dem Scheidungsverfahren lässt sich keine ausschliessliche und massgebliche Fokussierung der Gegenpartei des Verzeigers im Ehescheidungsverfahren bzw. des Gerichtes auf die Lebenspartnerin des Verzeigers\nerkennen. Dies wäre theoretisch vielleicht möglich gewesen, wurde vorliegend\naber tatsächlich nicht gemacht. Soweit also der Verzeiger heute sinngemäss das\nFaktum herauskristallisiert, dass seine Lebenspartnerin eine auch sein Mandat\nbeeinflussende Stellung bekleidete, so lässt sich dies den vorhandenen Akten\nnicht entnehmen (und ist ernsthaft auch nicht anzunehmen).\n\nNur am Rande sei auch erwähnt, dass durch die (rechtskräftige) Einstellung des\nStrafverfahrens gegen A. bereits im Sommer 2009 eine negative Beeinflussung\ndes Mandates des Verzeigers ohnehin auszuschliessen war.\n\nZusammenfassend lässt sich ein gewisser Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem Scheidungsverfahren, für welche beiden Mandate der Beschuldigte auftrat, zwar herstellen, nicht aber in der Form, dass die Interessen-\n- 8 -\n\nwahrung im einen Mandat diejenige im anderen Mandat irgendwie massgeblich\nbzw. disziplinarrechtlich relevant beeinträchtigte: Erstens waren die Rechtsvertretungen nicht gegen einander gerichtet, zweitens waren die Mandatsträger unterschiedlich, drittens beschlug die Interessenwahrung im Strafverfahren nicht die\ngleichen Themen wie diejenige im Ehescheidungsverfahren, viertens ging es im\nEhescheidungsverfahren primär und ausschliesslich um den Verzeiger und dessen Ehefrau, vor allem, was man den Akten entnehmen kann, um deren finanzielle Ansprüche, fünftens spielte die neue Lebenspartnerin des Verzeigers im Ehescheidungsverfahren weder eine zentrale noch eine andere massgebliche Rolle.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 4. März 2010\n"}