{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-03-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090022_2010-03-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/60121A3347D46FC5C12576E900380642_KG090022.pdf", "Checksum": "99b8a9610065fe744a01c6ec3e51e3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 04.03.2010 KG090022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:03", "Checksum": "715425dd458968f0fd8d83ead2ed12d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 04.03.2010 KG090022\nRegeste:\nInteressenkollision.\n\nDas Verbot der Doppelvertretung geht an sich von der Vorstellung zweier im\nStreite liegender Parteien aus, deren Interessen gegenläufig sind. Es bedarf auch\nkeiner weiteren Erörterungen, dass in einem strittigen Verfahren ein Anwalt nicht\ndie klägerische und gleichzeitig auch die beklagtische Seite, und damit offenkundig entgegen gesetzte Standpunkte, vertreten darf (Walter Fellmann, a.a.O., Art.\n12 N 97, N 101). Dass in einem solchen Falle des direkten Konfliktes eine disziplinarrechtlich zu sanktionierende Konfliktsituation besteht, liegt auf der Hand, ungeachtet der Frage, ob die Parteien dies billigen oder nicht (Walter Fellmann,\na.a.O., Art. 12 N 101; zur Bedeutung der Zulässigkeit der Einwilligung des Klienten: Kaspar Schiller, a.a.O., N 825 ff.).\n\nEs gibt aber eine weite Bandbreite möglicher Formen von Mehrfachvertretungen.\nDem bereits beschriebenen direkten Konflikt steht die Interessenwahrung mehrerer Klienten in der gleichen Sache mit gleicher Zielrichtung durch denselben Anwalt gegenüber; eine solche Interessenwahrung ist im Grundsatz nicht unzulässig, denn bei parallelen, gleichgerichteten bzw. deckungsgleichen Interessen besteht im Grundsatz kein Konflikt (Kaspar Schiller, a.a.O., N 884; BGE 134 II 108\nErw. 3 S. 110, Erw. 4.2.1 S. 111).\n- 4 -\n\nDaneben gibt es weitere Formen von Mehrfachvertretungen, welche jeweils gesondert zu beleuchten sind. Entscheidend ist stets die Prüfung der konkreten Interessenlage jedes Beteiligten, was auch die jüngste publizierte Bundesgerichtsrechtsprechung (BGE 134 II 108) dokumentiert. Wie das Bundesgericht in diesem\nneuen Entscheid BGE 134 II 108 festgehalten hat, genügt die bloss abstrakte\nMöglichkeit des Auftretens von Differenzen zwischen den Vertragsparteien nicht,\num auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen; ansonsten wäre es einem Rechtsanwalt überhaupt nie möglich, zwei Personen zugleich zu vertreten,\nda immer denkbar ist, dass es zwischen diesen auf die eine oder die andere Art\nzu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstands kommt (BGE\n134 II 108, Erw. 4.2.2). Ein Rechtsanwalt, der in der gleichen Angelegenheit bzw.\nin einer Angelegenheit, welche zu verschiedenen Mandaten Verbindungen aufweist, mehrere Mandanten vertritt, muss sich stets bewusst sein, dass deren Interessen zwar im Moment gleichgerichtet sein mögen, es zwischen ihnen künftig\naber jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen\nkönnte. Entsprechend hat er alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des anderen schwächen\nkönnte (BGE 134 II 108 Erw. 4.2.3 S. 112 f.). Diese Grundsätze sind auf alle möglichen Interessenkollisions-Fälle anzuwenden.\n\n2.1.1.7. Anderseits wäre zu berücksichtigen, dass selbst eine Konfliktsituation einem Klienten nicht von vorneherein schaden muss. Wenn seine Interessen durch\nden Konflikt nur am Rande berührt werden, kann der Klient die Person des Anwalts als wichtiger beurteilen als eine nur mögliche oder geringfügige Beeinträchtigung der Interessenwahrung (Kaspar Schiller, a.a.O., N 825). Sodann kann der\nKlient in eine potentielle Konfliktsituation einwilligen (dazu umfassend: Kaspar\nSchiller, a.a.O., N 825 ff.). In diesem Falle wird ein Konflikt vermieden (Kaspar\nSchiller, a.a.O., N 842). Voraussetzung für eine gültige Einwilligung ist jeweils die\nArt des Konfliktes. Es versteht sich von selbst und wurde oben dargelegt, dass bei\neinem direkten Konflikt eine Einwilligung nicht möglich ist, da ein solcher Konflikt\nunlösbar ist. In den meisten anderen Fällen ist aber eine Einwilligung je nach der\njeweils vorliegenden und zu prüfenden Interessenlage des / der Klienten grundsätzlich nicht ausgeschlossen (Kaspar Schiller, a.a.O., N 844).\n- 5 -\n\n2.1.2. Würdigung\n\n2.1.2.1. Werden die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so ergibt sich im Rahmen der Einzelfallbetrachtung, dass der Beschuldigte keinem konkreten Interessenkonflikt unterstand.\n\n2.1.2.2. Aus den Akten bzw. auch der Darstellung der Parteien ergibt sich Folgendes:\n\nVom Verzeiger wird eine zweifache Interessenwahrung des Beschuldigten thematisiert. Eine solche wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. So hat der\nBeschuldigte den Verzeiger ab 2007 bis März 2009 in dessen Ehescheidungsverfahren vertreten. Zu diesem Mandat kam der Beschuldigte auf Empfehlung der\nLebenspartnerin des Verzeigers, A., welche damals in der Firma Y. arbeitete, für\nwelche Firma der Beschuldigte sowohl als Verwaltungsratspräsident (vgl. Han-\ndelsregister-Auszug) wie auch als Anwalt tätig war. Und in letzterer Funktion verfasste der Beschuldigte die vorliegend strittige Strafanzeige. Sowohl der Beschuldigte wie auch der Verzeiger kannten aber diese einzelnen Funktionen bzw. Verbindungen.\n\nDiese beiden Mandate 'Scheidungsverfahren X.' / 'Strafanzeige Firma Y.' selbst\nberührten sich (noch) nicht. Zudem bestand auch kein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und A. Hätte beispielsweise der Beschuldigte im Auftrag der Firma Y. Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. gegen A. erhoben und\ngleichzeitig A. in ihrem (allfälligen) Ehescheidungsverfahren vertreten, so läge,\nwas keiner weiteren Begründungen bedarf, ein disziplinarrechtlich relevanter Interessenkonflikt vor; diese Konstellation besteht vorliegend aber nicht.\n\nZu prüfen ist nachfolgend, ob lediglich aufgrund der personellen Verbindungen\nzwischen dem Mandanten des Beschuldigten und A. dennoch ein disziplinarrechtlich relevanter Interessenkonflikt bejaht werden kann bzw. muss.\n\n"}