{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-03-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090022_2010-03-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/60121A3347D46FC5C12576E900380642_KG090022.pdf", "Checksum": "99b8a9610065fe744a01c6ec3e51e3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 04.03.2010 KG090022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:03", "Checksum": "715425dd458968f0fd8d83ead2ed12d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 04.03.2010 KG090022\nRegeste:\nInteressenkollision.\n\nArt. 12 lit. c BGFA. Interessenkollision.\n\nEine Interessenkollision kann nicht bloss aus anwaltlicher Mandatsführung entstehen, sondern auch aus andern geschäftlichen Beziehungen. Entscheidend ist\neinzig der Sachzusammenhang. Auch Organfunktionen können deshalb Konfliktsituationen schaffen.\nKonkrete Interessenkollision im vorliegenden Verfahren verneint.\n\nSachverhalt:\nDer Beschuldigte vertritt ab 2007 bis März 2009 einen Ehemann in dessen Scheidungsverfahren. Zu diesem Mandat kam der Beschuldigte auf Empfehlung der\nLebenspartnerin des Ehemanns, welche damals in einer Firma arbeitete, für welche der Beschuldigte sowohl als Verwaltungsrat wie auch als Anwalt tätig war. In\nletzterer Funktion verfasste der Beschuldigte im Januar 2009 eine Strafanzeige\ngegen Unbekannt, welche im Fokus auf die Lebenspartnerin gerichtet war.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"2.1. Art. 12 lit. c BGFA\n\n2.1.1. Grundlagen\n\n2.1.1.1. Nach der Bestimmung von Art. 12 lit. c BGFA haben die Rechtsanwälte\n'jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit\ndenen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen', zu vermeiden. Der Gesetzeswortlaut spricht von 'jedem' Konflikt; entsprechend ist von einem weiten\nKonfliktbegriff auszugehen (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 794). Diese Norm steht im Zusammenhang mit der Generalklausel\nvon Art. 12 lit. a BGFA, nach welcher die Rechtsanwälte 'ihren Beruf sorgfältig\nund gewissenhaft auszuüben' haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur\nUnabhängigkeit verpflichtet (BGE 134 II 108 E. 3).\n\n...\n\nHervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass es keine Rolle spielt,\nwie die Interessenkollision begründet wird. Entsprechend ist auch nicht gefordert,\ndass die Interessenkollision vor allem oder ausschliesslich aus anwaltlicher Mandatsführung abgeleitet wird. Entscheidend ist ― wie die jüngste Rechtsprechung\ndokumentiert ― einzig der Sachzusammenhang (BGE 134 II 108 Erw. 3; Urteil\n- 2 -\n\ndes Bundesgerichts 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008, Erw. 3.3; BGE\n1B_7/2009 vom 16. März 2009, Erw. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2009\nvom 7. August 2009, Erw. 5.1). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil\n2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 festgehalten hat, können sich Interessenkonflikte somit auch aus Interessenlagen ergeben, die nicht nur anwaltlich begründet\nsind. Denn Anwälte unterhalten geschäftliche Beziehungen nicht nur mit Klienten.\nZwar begründet nicht jedes abweichende Interesse von Personen, mit denen der\nAnwalt geschäftlich verkehrt, einen Konflikt. Vorausgesetzt wird eine Bindung, die\nnaheliegt, dass der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit auf die Interessen dieser\nPerson Rücksicht nimmt, so dass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den\nKlienten beeinträchtigt wird (Kaspar Schiller, a.a.O., N 905 ff.) bzw. Vertraulichkeitskonflikte entstehen könnten (Kaspar Schiller, a.a.O., N 816 ff., N 860, N 882\nf.). Auch Organfunktionen können deshalb Konfliktsituationen schaffen. Ein Anwalt, der ein formell bestelltes oder faktisches Organ einer juristischen Person ist,\nhat die Interessen primär dieser juristischen Person zu wahren (z.B. Art. 717 OR)\nbzw. ist dieser in Bezug auf Konfliktsituationen gleichgestellt. Damit befindet sich\nein Anwalt in einem Konflikt, wenn er ein Mandat im Widerspruch mit den Interessen der Gesellschaft führt, in deren Verwaltungsrat er Mitglied ist (Kaspar Schiller,\na.a.O., N 925). Entsprechend dürfen Verwaltungsräte keinesfalls den Interessen\nanderer Personen den Vorrang gegenüber den Gesellschaftsinteressen geben\n(dazu umfassend: Walter Fellmann, Kollision von Berufspflichten mit anderen Gesetzespflichten am Beispiel des Anwaltes als Verwaltungsrat, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Das Anwaltsrecht nach dem BGFA, St. Gallen 2003, S. 165 ff., vor\nallem S. 176, S. 178). Gleich hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, am 13. Mai 2008 entschieden (Verfahren WBE.2006.407, Erw.\n3.2.3 a.A.). Deshalb kann ein berufsrechtlich relevanter Interessenkonflikt somit\nauch dann entstehen, wenn er sich aus einer reinen Tätigkeit als Verwaltungsrat\nergibt (dazu auch: Georg Krneta, Der Anwalt als Organ einer juristischen Person,\nin: Band 2 'Das Anwaltsgeheimnis', Zürich 1994, S. 29 f.).\n\n2.1.1.6. Im Lichte der vorliegenden Verzeigung ist von den möglichen Konstellationen einer Interessenkollision vorab die 'Doppelvertretung' (vorherrschende Terminologie [vgl. u.a. BGE 134 II 108; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kom-\n- 3 -\n\nmentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 86, N 96 ff; Georg Pfister, Aus\nder Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu Art. 12 BGFA, in: SJZ 105/2009 Nr. 12 S. 285 ff., S. 291]) bzw.\nsind die Mehrfachmandate / Mehrfachvertretungen (so die Terminologie nach\nSchiller [Kaspar Schiller, a.a.O., N 884]) genauer zu beleuchten.\n\nDabei stellt sich die entscheidende Frage, ob durch die beiden, vom Beschuldigten parallel geführten Mandate 'Scheidungsverfahren X.' / 'Strafanzeige Firma Y.'\nein Mandatskonflikt begründet wurde, das heisst, ob sich der beschuldigte\nRechtsanwalt im Dilemma befand, ob er die strittigen Mandate im ausschliesslichen Interesse des jeweiligen Klienten führen konnte, oder ob er auf die abweichenden Interessen einer anderen Person Rücksicht zu nehmen hatte (Kaspar\nSchiller, a.a.O., N 805).\n\n"}