Etwas anderes macht auch die Verzeigerin nicht geltend. Das von der Verzeigerin einzig angeführte bzw. dokumentierte Moment, dass für verschiedene Personen / Gesellschaften die gleichen Beschuldigten auftraten, genügt für die Annahme einer Interessenkollision - wie dargelegt - aber nicht. 2.2.3.3. Damit liegt auch hier kein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vor." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. Dezember 2009