Die zielgerichtete, bewusste Bündelung der Interessen von Gläubigern und des Nachlassschuldners begründet unter diesen Kautelen keine disziplinarrechtlich relevante Interessenkollision. Zwar wäre auch bei dieser Konstellation - wie bei allen Mehrfachvertretungen - theoretisch nicht ausgeschlossen, dass sich die Gefahr einer Interessenkollision verwirklichen könnte, was die Beschuldigten mit den Mandanten besprachen. Vorliegend hat sich dieses theoretische Konfliktpotenzial aufgrund der bestehenden Aktenlage aber (noch) nicht zu einer Konfliktsituation entwickelt.