Jedenfalls kann die Vertretung des Gemeinschuldners im Nachlassverfahren durch die Beschuldigten, nachdem vorgängig die Forderungen der ebenfalls von den gleichen Beschuldigten vertretenen Gläubiger rechtskräftig kolloziert worden waren, deshalb nicht als problematisch angesehen werden, weil diese gemeinsame Interessenwahrung offen gelegt wurde, weil für den Fall eintretender Interessengegensätze die Mandatsniederlegung thematisiert wurde und weil - was entscheidend ist - die Interessenlage aller von den Beschuldigten vertretenen Beteiligten von Anfang an parallel, gleichgerichtet und deckungsgleich war. Damit liegt aber kein Konflikt vor.