Wenn man zudem der im Nachlassverfahren auftretenden Gegenpartei Glauben schenken möchte, so bestanden nicht nur solche materiell übereinstimmende und gleichgerichtete Interessen, sondern es gab offenbar auch persönliche, rechtliche, wirtschaftliche bzw. tatsächliche Beziehungen bzw. Verbindungen zwischen dem Gemeinschuldner X. und den ebenfalls durch die Beschuldigten vertretenen Gläubiger. Dies würde jedenfalls (auch) erklären, weshalb die gemeinsame Inte- - 10 - ressenwahrung angestrebt und umgesetzt wurde. Weiterungen können hierzu aber unterbleiben, da auch sonst keine Interessenkollision ersichtlich ist.