Dass diese Gläubiger mit - vom Konkursamt - rechtskräftig kollozierten Forderungen bestrebt waren, das Zustandekommen des Nachlassvertrages zu fördern und damit zu einer Dividende von 10% statt von 0% zu gelangen, wozu nicht nur die Ausübung der Stimmrechte gehörte, sondern, als 'Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens', auch die Unterstützung des Gemeinschuldners, versteht sich von selbst. In der Wahrnehmung dieser gleichgerichteten Interessen, unabhängig ob zwischen den Gläubigern und dem Nachlassschuldner irgendwelche weiteren Beziehungen bestanden, liegt aber kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten.