2.2.3.2. Das Zustandekommen des Nachlassvertrages lag, wie die Beschuldigten glaubhaft darlegen, nicht nur im Interesse des vom Beschuldigten 2 vertretenen Gemeinschuldners, sondern auch in demjenigen der von der Beschuldigten 1 vertretenen Gläubiger. Dass diese Gläubiger mit - vom Konkursamt - rechtskräftig kollozierten Forderungen bestrebt waren, das Zustandekommen des Nachlassvertrages zu fördern und damit zu einer Dividende von 10% statt von 0% zu gelangen, wozu nicht nur die Ausübung der Stimmrechte gehörte, sondern, als 'Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens', auch die Unterstützung des Gemeinschuldners, versteht sich von selbst.