Bei der Bestätigungsverhandlung wurde der Schuldner vom Beschuldigten 2 vertreten. Die Verhandlung wurde kontradiktorisch geführt, nachdem ausserhalb der Interessensphäre der von den Beschuldigten vertretenen Gläubiger, welche dem Nachlassvertrag zugestimmt hatten, andere Gläubiger, welche nicht von den Beschuldigten vertreten wurden, auf Verwerfung des Nachlassvertrages hatten plädieren lassen.