2.2.3.1. Aus den Akten bzw. der Darstellung der Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Der Schuldner kann im Konkursverfahren einen Nachlassvertrag vorschlagen (Art. 332 Abs. 1 SchKG). Von diesem Recht hat der Gemeinschuldner X. Gebrauch gemacht. Dabei liess er sich durch die beiden Beschuldigten vertreten. Diese reichten, nachdem Lastenverzeichnis und Kollokationsplan rechtskräftig geworden waren, mit Eingabe vom 18. April 2008 dem Konkursamt einen Vertragsvorschlag ein. Das Konkursamt übernahm dann die ihm in Art. 332 Abs. 2 Satz 2 SchKG zugewiesene Sachwalterfunktion.