Trotzdem wäre auch bei dieser Konstellation theoretisch nicht ausgeschlossen, dass sich die Gefahr einer Interessenkollision verwirklichen könnte. Zu Recht - 8 - spricht denn auch eine vertretene Partei von einem 'molekularen Tropfen Risiko'. Das genügt aber nicht für die Bejahung eines disziplinarrechtlich relevanten Interessenkonflikts. Anhaltspunkte, dass sich das theoretische Konfliktpotenzial zu einer konkreten Konfliktsituation entwickelt hat, liegen nicht vor. 2.2.2.4. Zusammenfassend ist hier kein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA ersichtlich. 2.2.3. Konstellation 2: Interessenwahrung für den Gemeinschuldner und für Gläubiger