Die betreffenden Gläubiger bestätigten denn auch, über die Mehrfachvertretung informiert gewesen zu sein. Eine Koordination und Bündelung von Gläubigerinteressen wurde vorliegend nach Darstellung der Beschuldigten ausserdem bewusst angestrebt. Die Vertretung mehrerer Gläubiger im Konkursverfahren, welche zielgerichtet und gebündelt Ansprüche gegen Dritte geltend machen oder Ansprüche von Dritten abwehren, begründet für sich alleine genommen keine disziplinarrechtlich relevante Interessenkollision.