2.2.2.3. Die Beschuldigten legen nun dar, dass ihre verschiedenen Mandanten zu jeder Zeit übereinstimmende und gleichgerichtete Interessen bei der ihnen übertragenen Wahrnehmung von Rechten gegen konkurrierende Gläubiger (Kollokationsprozesse als Wegweisungsverfahren) wahrten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass dem nicht so wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch diese parallele Interessenwahrung die Interessen irgend eines von den Beschuldigten vertretenen Gläubigers beeinträchtigt sein könnten. Die betreffenden Gläubiger bestätigten denn auch, über die Mehrfachvertretung informiert gewesen zu sein.