Gläubiger Kollokationsklage führen (Art. 250 SchKG). Dabei ist zu unterscheiden, ob die Kollokation der eigenen oder einer fremden Forderung angefochten wird. Ficht der Kläger die Kollokation seiner eigenen Forderung an, so richtet sich die Klage gegen die Konkursmasse (Art. 250 Abs. 1 SchKG; als 'positiver Kollokationsprozess' bezeichnet [Kurzkommentar SchKG - Thomas Sprecher, Art. 250 N 18]). Will er dagegen die Kollokation des Anspruchs eines anderen Gläubigers anfechten, so muss er gegen diesen Gläubiger klagen (Art. 250 Abs. 2 SchKG; als 'negativer Kollokationsprozess', 'Wegweisungsprozess' oder 'Querkollokationsprozess' bezeichnet [Kurzkommentar SchKG - Thomas Sprecher, Art.