2.2.2.2. Während des Konkursverfahrens, d.h. nach Eröffnung des Konkurses, besteht kein eigentlicher Interessengegensatz zwischen Gläubigern und Schuldner mehr. Es herrscht nur noch der 'Verteilungskampf' unter den Gläubigern über das vorhandene Substrat. Zwar hat ein Schuldner zu den Forderungen der Gläubiger Stellung zu nehmen (Art. 244 Satz 2 SchKG); die Erklärung des Gemeinschuldners ist für die Konkursverwaltung aber nicht bindend (Art. 245 SchKG). Nach erfolgter Kollokation durch die Konkursverwaltung können zudem einzig die - 7 -