2.2.1. Werden die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so ergibt sich im Rahmen der Einzelfallbetrachtung, dass die Beschuldigten keinem konkreten Interessenkonflikt unterstanden. Dazu ist mangels ausreichender Darstellung in der Verzeigung auf die aktenmässig belegte Darstellung der Beschuldigten abzustellen. Dabei sind zwei verschiedene Themen zu beleuchten: 2.2.2. Konstellation 1: Mehrfachvertretungen bei Kollokationsklagen gegen einen Dritten / Mehrfachvertretungen bei der Abwehr von Kollokationsklagen eines Dritten 2.2.2.1. Aus den Akten bzw. der Darstellung der Beschuldigten ergibt sich Folgendes: