Kanzleigemeinschaft arbeiten. In diesem Fall dürfen sie in der gleichen Sache keine Klienten mit gegensätzlichen Interessen vertreten. Alle Anwälte und Anwältinnen desselben Büros sind an das Konfliktverbot für sämtliche Klienten des ge- - 6 - samten Büros gebunden; sie sind 'wie ein einziger Anwalt' zu betrachten (Kaspar Schiller, a.a.O., N 895 mit Verweisungen). 2.2. Würdigung