2.1.8. Zu präzisieren wäre noch, dass das Verbot von Interessenkollisionen auch zwischen verschiedenen Anwälten gilt, wenn diese in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 88). Anwälte einer Anwaltskanzlei dürfen damit nicht verschiedene Aufträge annehmen, die miteinander unverträglich sind oder bei denen widerstreitende Interessen zur Beurteilung stehen. Entsprechend sehen auch die Schweizerischen Standesregeln vom 10. Juni 2005 in Art. 14 vor, dass die Bestimmungen über die Vermeidung von Interessenkonflikten auf die Kanzleigemeinschaft und alle ihre Mitglieder anwendbar sind, wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einer