Ein Rechtsanwalt, der in der gleichen Angelegenheit zwei Mandanten vertritt, muss sich aber stets bewusst sein, dass deren Interessen zwar im Moment gleichgerichtet sein mögen, es zwischen ihnen künftig aber jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen könnte. Entsprechend hat er alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des anderen schwächen könnte (BGE 134 II 108 Erw. 4.2.3 S. 112 f.).