des Auftretens von Differenzen zwischen den Vertragsparteien nicht, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen; ansonsten wäre es einem Rechtsanwalt überhaupt nie möglich, zwei Personen zugleich zu vertreten, da immer denkbar ist, dass es zwischen diesen auf die eine oder die andere Art zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstands kommt (BGE 134 II 108, Erw. 4.2.2).