O., N 889; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 107). 2.1.7. Bei parallelen, gleichgerichteten bzw. deckungsgleichen Interessen besteht somit im Grundsatz kein Konflikt (Kaspar Schiller, a.a.O., N 884; BGE 134 II 108 Erw. 3 S. 110, Erw. 4.2.1 S. 111). Entscheidend ist damit aber in jedem einzelnen Fall die konkrete Interessenlage jedes Beteiligten, was auch die jüngste publizierte Bundesgerichtsrechtsprechung (BGE 134 II 108) dokumentiert. Wie das Bundesgericht in diesem neuen Entscheid festgehalten hat, genügt aber - auch hier - die bloss abstrakte Möglichkeit - 5 -