Das Bundesgericht erachtet eine solche Interessenwahrung aber nur ausnahmsweise und bei ganz speziellen Konstellationen als zulässig, dann nämlich, wenn die Mitangeschuldigten 'durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren' (BGE 1B_7/2009 vom 16. März 2009, Erw. 5.8). Von diesen 'besonderen Ausnahmefällen' abgesehen, dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben (BGE 1B_7/2009 vom 16. März 2009, Erw. 5.5; vgl. schon: BGE 134 II 108 Erw. 4.2.3 S. 113). Auch die aktuelle Lehre vertritt die gleiche Ansicht (Kaspar Schiller, a.a.O., N 889;