Heikler sind - aufgrund der besonderen Struktur dieser Verfahren - Mehrfach-Verteidigungen in Strafverfahren. Wie das Bundesgericht im (zur Publikation bestimmten) Urteil BGE 1B_7/2009 vom 16. März 2009 festgehalten hat, sind aber auch solche Mehrfachverteidigungen nicht von vornherein unzulässig. Das Bundesgericht erachtet eine solche Interessenwahrung aber nur ausnahmsweise und bei ganz speziellen Konstellationen als zulässig, dann nämlich, wenn die Mitangeschuldigten 'durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren' (BGE 1B_7/2009 vom 16. März 2009, Erw.