Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass Mehrfachvertretungen bei der Rechtsberatung im Grundsatz nicht verboten sind, wenn beide Parteien damit einverstanden sind (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 99 f.). Mehrfachvertretungen sind aber auch in strittigen Verfahren zulässig, solange die Interessen der verschiedenen Mandanten parallel liegen (Kaspar Schiller, a.a.O., N 887; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 105). Heikler sind - aufgrund der besonderen Struktur dieser Verfahren - Mehrfach-Verteidigungen in Strafverfahren.