Mehrfachvertretungen bergen indessen stets ein Konfliktpotenzial (Kaspar Schiller, a.a.O., N 884). Entsprechend ist sicherzustellen, dass die Interessen jedes einzelnen Mandanten gleichermassen vorbehaltlos gewahrt werden. Zur Klarstellung ist hierzu aber festzuhalten, dass - entgegen der Darstellung der Beschuldigten - keine Vermutung dafür besteht, dass bei einer Mehrfachvertretung die verschiedenen Parteien informiert sind und zustimmen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 105 f.). Somit ist vom Anwalt jeweils die Einwilligung aller einzuholen, und - 4 -