Es gibt aber auch andere und zulässige Formen von Mehrfachvertretungen. Die Interessenwahrung mehrerer Klienten in der gleichen Sache mit gleicher Zielrichtung durch denselben Anwalt ist im Grundsatz nicht unzulässig. Die gemeinsame Interessenwahrung kann durchaus auch Vorteile für alle Beteiligten bringen. So können Kosten gespart, Aufwand und Koordinationsprobleme vermieden werden und die Interessen gebündelt und zielgerichtet gewahrt werden (dazu: Kaspar Schiller, a.a.O., N 884; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 105; BGE 134 II 108 Erw. 4.2.4: Stichworte 'Prozessökonomie', 'Wirtschaftlichkeit').