Dass in einem solchen Falle eine disziplinarrechtlich zu sanktionierende Konfliktsituation besteht, liegt auf der Hand, ungeachtet der Frage, ob die Parteien dies billigen oder nicht (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 101; zur Zulässigkeit der Einwilligung des Klienten: Kaspar Schiller, a.a.O., N 825 ff.).