Das Verbot der Doppelvertretung geht von der Vorstellung zweier im Streite liegender Parteien aus, deren Interessen gegenläufig sind. Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass in einem strittigen Verfahren ein Anwalt nicht die klägerische und gleichzeitig auch die beklagtische Seite, und damit offenkundig entgegen gesetzte Standpunkte, vertreten darf (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 97, N 101). Dass in einem solchen Falle eine disziplinarrechtlich zu sanktionierende Konfliktsituation besteht, liegt auf der Hand, ungeachtet der Frage, ob die Parteien dies billigen oder nicht (Walter Fellmann, a.a.