2.1.2. Der Umfang des entsprechenden Mandates bestimmt die für den Anwalt relevanten Klienteninteressen (Kaspar Schiller, a.a.O., N 782 ff.). Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Das Verbot von Interessenkonflikten bezweckt die unbeeinflusste Interessenwahrung; es beinhaltet aber auch ein Element des Vertraulichkeitsschutzes (Kaspar Schiller, a.a.O., N 779, N 780). Schiller unterscheidet angesichts der doppelten Funktion von Art.