Konstellation 2: Interessenwahrung für den Gemeinschuldner und für Gläubiger Schuldner X., vertreten durch B1 und B2, schlägt Nachlassvertrag vor; Zustimmung der Gläubigermehrheit zum vorgeschlagenen Vertrag wird erreicht und der Vertrag dem Nachlassrichter zur Bestätigung vorgelegt; bei der Bestätigungsverhandlung wird Schuldner X. von B2 vertreten. Aus den Erwägungen: "2.1. Art. 12 lit. c BGFA: Grundlagen