Art. 12 lit. c BGFA. Interessenkollision. Doppel- bzw. Mehrfachvertretung. Das Verbot der Doppelvertretung geht von der Vorstellung zweier im Streite liegender Parteien aus, deren Interessen gegenläufig sind. – Es gibt aber auch zulässige Formen von Mehrfachvertretungen. Bei der Rechtsberatung sind Mehrfachvertretungen im Grundsatz nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. In strittigen Verfahren sind Mehrfachvertretungen zulässig, solange die Interessen der verschiedenen Mandanten parallel liegen. Sachverhalt: Die Beschuldigte 1 (B1) und der Beschuldigte 2 (B2) bilden eine Kanzleigemeinschaft.