{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090021_2009-12-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/FF15396DF9234DBCC12576C500458A16_KG090021.pdf", "Checksum": "d98aa94d249c36d321b481ef26d66923"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.12.2009 KG090021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision. Doppel- bzw. 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Juni 2008 reichten die\nBeschuldigten namens des Schuldners auf Verlangen der nunmehr als Sachwalterin amtierenden Konkursverwaltung weitere Dokumente zur Beurteilung der finanziellen Lage ein.\n\nMit diesem Vorgehen waren sowohl der Gemeinschuldner X. wie auch die von\nden Beschuldigten vertretenen Gläubiger einverstanden.\n\nIn Wahrnehmung der Sachwalterfunktion hat das Konkursamt den eingereichten\nNachlassvertrag in der Folge begutachtet (Art. 332 Abs. 1 Satz 1 SchKG) und\nhierüber am 13. Juni 2008 einen positiven Bericht an die Gläubiger verfasst. Darin\näusserte es sich zur Finanzlage des Schuldners, zum erwarteten Ergebnis der\nlaufenden Konkursliquidation sowie zu den Vor- und Nachteilen eines Nachlassvertrages für die Gläubiger.\n- 9 -\n\nAm 10. Juli 2008 fand in den Räumlichkeiten des Konkursamtes die Gläubigerversammlung statt. Dieser Versammlung kam aber nur beratende Funktion zu.\nDie Zustimmung der Gläubigermehrheit zum vorgeschlagenen Vertrag wurde erreicht. In der Folge wurde dem Nachlassrichter der nach Art. 305 SchKG zustande gekommene Nachlassvertrag zur Bestätigung vorgelegt, was durch den am\n30. Juli 2008 eingereichten Sachwalterbericht des Konkursamtes geschah.\n\nBei der Bestätigungsverhandlung wurde der Schuldner vom Beschuldigten 2 vertreten. Die Verhandlung wurde kontradiktorisch geführt, nachdem ausserhalb der\nInteressensphäre der von den Beschuldigten vertretenen Gläubiger, welche dem\nNachlassvertrag zugestimmt hatten, andere Gläubiger, welche nicht von den Beschuldigten vertreten wurden, auf Verwerfung des Nachlassvertrages hatten plädieren lassen.\n\n2.2.3.2. Das Zustandekommen des Nachlassvertrages lag, wie die Beschuldigten\nglaubhaft darlegen, nicht nur im Interesse des vom Beschuldigten 2 vertretenen\nGemeinschuldners, sondern auch in demjenigen der von der Beschuldigten 1 vertretenen Gläubiger. Dass diese Gläubiger mit - vom Konkursamt - rechtskräftig\nkollozierten Forderungen bestrebt waren, das Zustandekommen des Nachlassvertrages zu fördern und damit zu einer Dividende von 10% statt von 0% zu gelangen, wozu nicht nur die Ausübung der Stimmrechte gehörte, sondern, als\n'Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens', auch die Unterstützung des Gemeinschuldners, versteht sich von selbst. In der Wahrnehmung dieser gleichgerichteten Interessen, unabhängig ob zwischen den Gläubigern und dem Nachlassschuldner irgendwelche weiteren Beziehungen bestanden, liegt aber kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten.\n\nWenn man zudem der im Nachlassverfahren auftretenden Gegenpartei Glauben\nschenken möchte, so bestanden nicht nur solche materiell übereinstimmende und\ngleichgerichtete Interessen, sondern es gab offenbar auch persönliche, rechtliche,\nwirtschaftliche bzw. tatsächliche Beziehungen bzw. Verbindungen zwischen dem\nGemeinschuldner X. und den ebenfalls durch die Beschuldigten vertretenen\nGläubiger. Dies würde jedenfalls (auch) erklären, weshalb die gemeinsame Inte-\n- 10 -\n\nressenwahrung angestrebt und umgesetzt wurde. Weiterungen können hierzu\naber unterbleiben, da auch sonst keine Interessenkollision ersichtlich ist.\n\nJedenfalls kann die Vertretung des Gemeinschuldners im Nachlassverfahren\ndurch die Beschuldigten, nachdem vorgängig die Forderungen der ebenfalls von\nden gleichen Beschuldigten vertretenen Gläubiger rechtskräftig kolloziert worden\nwaren, deshalb nicht als problematisch angesehen werden, weil diese gemeinsame Interessenwahrung offen gelegt wurde, weil für den Fall eintretender Interessengegensätze die Mandatsniederlegung thematisiert wurde und weil - was\nentscheidend ist - die Interessenlage aller von den Beschuldigten vertretenen Beteiligten von Anfang an parallel, gleichgerichtet und deckungsgleich war. Damit\nliegt aber kein Konflikt vor.\n\nDie zielgerichtete, bewusste Bündelung der Interessen von Gläubigern und des\nNachlassschuldners begründet unter diesen Kautelen keine disziplinarrechtlich\nrelevante Interessenkollision.\n\nZwar wäre auch bei dieser Konstellation - wie bei allen Mehrfachvertretungen -\ntheoretisch nicht ausgeschlossen, dass sich die Gefahr einer Interessenkollision\nverwirklichen könnte, was die Beschuldigten mit den Mandanten besprachen. Vorliegend hat sich dieses theoretische Konfliktpotenzial aufgrund der bestehenden\nAktenlage aber (noch) nicht zu einer Konfliktsituation entwickelt.\n\nEtwas anderes macht auch die Verzeigerin nicht geltend. Das von der Verzeigerin\neinzig angeführte bzw. dokumentierte Moment, dass für verschiedene Personen /\nGesellschaften die gleichen Beschuldigten auftraten, genügt für die Annahme einer Interessenkollision - wie dargelegt - aber nicht.\n\n2.2.3.3. Damit liegt auch hier kein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vor.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 3. Dezember 2009\n"}