{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090021_2009-12-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/FF15396DF9234DBCC12576C500458A16_KG090021.pdf", "Checksum": "d98aa94d249c36d321b481ef26d66923"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.12.2009 KG090021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision. Doppel- bzw. 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Juni 2005 in Art. 14 vor, dass die Bestimmungen über die\nVermeidung von Interessenkonflikten auf die Kanzleigemeinschaft und alle ihre\nMitglieder anwendbar sind, wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einer\nKanzleigemeinschaft arbeiten. In diesem Fall dürfen sie in der gleichen Sache\nkeine Klienten mit gegensätzlichen Interessen vertreten. Alle Anwälte und Anwältinnen desselben Büros sind an das Konfliktverbot für sämtliche Klienten des ge-\n- 6 -\n\nsamten Büros gebunden; sie sind 'wie ein einziger Anwalt' zu betrachten (Kaspar\nSchiller, a.a.O., N 895 mit Verweisungen).\n\n2.2. Würdigung\n\n2.2.1. Werden die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so ergibt sich im Rahmen der Einzelfallbetrachtung, dass die Beschuldigten\nkeinem konkreten Interessenkonflikt unterstanden. Dazu ist mangels ausreichender Darstellung in der Verzeigung auf die aktenmässig belegte Darstellung der\nBeschuldigten abzustellen. Dabei sind zwei verschiedene Themen zu beleuchten:\n\n2.2.2. Konstellation 1: Mehrfachvertretungen bei Kollokationsklagen gegen einen\nDritten / Mehrfachvertretungen bei der Abwehr von Kollokationsklagen eines Dritten\n\n2.2.2.1. Aus den Akten bzw. der Darstellung der Beschuldigten ergibt sich Folgendes:\n\nÜber X. wurde am 14. Dezember 2006 der Konkurs eröffnet.\n\nIm fraglichen Konkursverfahren wurden der Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis vom 27. April 2007 bis 17. Mai 2007 öffentlich aufgelegt. In der Folge\nwurden dreizehn Kollokationsklagen nach Art. 250 Abs. 2 SchKG eingereicht. Die\nBeschuldigte 1 trat beim Bezirksgericht für drei verschiedene Kläger als Vertreterin auf. Diese Verfahren wurden am 5. März 2008 durch Klagerückzug erledigt. In\ndrei weiteren Fällen vertrat die Beschuldigte 1 beim Bezirksgericht als Vertreterin\ndrei verschiedene Beklagte. Auch diese Verfahren wurden durch KIagerückzug\nerledigt.\n\n2.2.2.2. Während des Konkursverfahrens, d.h. nach Eröffnung des Konkurses,\nbesteht kein eigentlicher Interessengegensatz zwischen Gläubigern und Schuldner mehr. Es herrscht nur noch der 'Verteilungskampf' unter den Gläubigern über\ndas vorhandene Substrat. Zwar hat ein Schuldner zu den Forderungen der Gläubiger Stellung zu nehmen (Art. 244 Satz 2 SchKG); die Erklärung des Gemeinschuldners ist für die Konkursverwaltung aber nicht bindend (Art. 245 SchKG).\nNach erfolgter Kollokation durch die Konkursverwaltung können zudem einzig die\n- 7 -\n\nGläubiger Kollokationsklage führen (Art. 250 SchKG). Dabei ist zu unterscheiden,\nob die Kollokation der eigenen oder einer fremden Forderung angefochten wird.\nFicht der Kläger die Kollokation seiner eigenen Forderung an, so richtet sich die\nKlage gegen die Konkursmasse (Art. 250 Abs. 1 SchKG; als 'positiver Kollokationsprozess' bezeichnet [Kurzkommentar SchKG - Thomas Sprecher, Art. 250\nN 18]). Will er dagegen die Kollokation des Anspruchs eines anderen Gläubigers\nanfechten, so muss er gegen diesen Gläubiger klagen (Art. 250 Abs. 2 SchKG;\nals 'negativer Kollokationsprozess', 'Wegweisungsprozess' oder 'Querkollokationsprozess' bezeichnet [Kurzkommentar SchKG - Thomas Sprecher, Art. 250\nN 18]). In letzterem Fall ist weder der Gemeinschuldner noch die Konkursmasse\nPartei.\n\nVorliegend strittig sind hier primär solche negativen Kollokationsklagen (Wegweisungsklagen; die Überlegungen gelten im Grundsatz und analog auch für Klagen\nnach Art. 260 SchKG).\n\n2.2.2.3. Die Beschuldigten legen nun dar, dass ihre verschiedenen Mandanten zu\njeder Zeit übereinstimmende und gleichgerichtete Interessen bei der ihnen übertragenen Wahrnehmung von Rechten gegen konkurrierende Gläubiger (Kollokationsprozesse als Wegweisungsverfahren) wahrten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass dem nicht so wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch\ndiese parallele Interessenwahrung die Interessen irgend eines von den Beschuldigten vertretenen Gläubigers beeinträchtigt sein könnten. Die betreffenden Gläubiger bestätigten denn auch, über die Mehrfachvertretung informiert gewesen zu\nsein. Eine Koordination und Bündelung von Gläubigerinteressen wurde vorliegend\nnach Darstellung der Beschuldigten ausserdem bewusst angestrebt.\n\nDie Vertretung mehrerer Gläubiger im Konkursverfahren, welche zielgerichtet und\ngebündelt Ansprüche gegen Dritte geltend machen oder Ansprüche von Dritten\nabwehren, begründet für sich alleine genommen keine disziplinarrechtlich relevante Interessenkollision.\n\nTrotzdem wäre auch bei dieser Konstellation theoretisch nicht ausgeschlossen,\ndass sich die Gefahr einer Interessenkollision verwirklichen könnte. Zu Recht\n- 8 -\n\nspricht denn auch eine vertretene Partei von einem 'molekularen Tropfen Risiko'.\nDas genügt aber nicht für die Bejahung eines disziplinarrechtlich relevanten Interessenkonflikts. Anhaltspunkte, dass sich das theoretische Konfliktpotenzial zu einer konkreten Konfliktsituation entwickelt hat, liegen nicht vor.\n\n2.2.2.4. Zusammenfassend ist hier kein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA ersichtlich.\n\n2.2.3. Konstellation 2: Interessenwahrung für den Gemeinschuldner und für\nGläubiger\n\n2.2.3.1. Aus den Akten bzw. der Darstellung der Beschuldigten ergibt sich Folgendes:\n\n"}