{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090021_2009-12-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/FF15396DF9234DBCC12576C500458A16_KG090021.pdf", "Checksum": "d98aa94d249c36d321b481ef26d66923"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.12.2009 KG090021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision. Doppel- bzw. 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Auch bei bestimmten Konstellationen, wie einer notwendigen Streitgenossenschaft, kann sich die\ngemeinsame Vertretung aufdrängen (Kaspar Schiller, a.a.O., N 887).\n\nMehrfachvertretungen bergen indessen stets ein Konfliktpotenzial (Kaspar Schiller, a.a.O., N 884). Entsprechend ist sicherzustellen, dass die Interessen jedes\neinzelnen Mandanten gleichermassen vorbehaltlos gewahrt werden. Zur Klarstellung ist hierzu aber festzuhalten, dass - entgegen der Darstellung der Beschuldigten - keine Vermutung dafür besteht, dass bei einer Mehrfachvertretung die verschiedenen Parteien informiert sind und zustimmen (Walter Fellmann, a.a.O., Art.\n12 N 105 f.). Somit ist vom Anwalt jeweils die Einwilligung aller einzuholen, und\n- 4 -\n\nzwar nicht nur zur Offenlegung des allfälligen Konfliktpotenzials, sondern auch\naus Gründen der Geheimhaltungspflicht (Kaspar Schiller, a.a.O., N 885; Walter\nFellmann, a.a.O., Art. 12 N 106; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich\n2001, S. 109 ff.).\n\nEinigkeit besteht jedenfalls darüber, dass Mehrfachvertretungen bei der Rechtsberatung im Grundsatz nicht verboten sind, wenn beide Parteien damit einverstanden sind (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 99 f.). Mehrfachvertretungen sind\naber auch in strittigen Verfahren zulässig, solange die Interessen der verschiedenen Mandanten parallel liegen (Kaspar Schiller, a.a.O., N 887; Walter Fellmann,\na.a.O., Art. 12 N 105). Heikler sind - aufgrund der besonderen Struktur dieser Verfahren - Mehrfach-Verteidigungen in Strafverfahren. Wie das Bundesgericht im\n(zur Publikation bestimmten) Urteil BGE 1B_7/2009 vom 16. März 2009 festgehalten hat, sind aber auch solche Mehrfachverteidigungen nicht von vornherein unzulässig. Das Bundesgericht erachtet eine solche Interessenwahrung aber nur\nausnahmsweise und bei ganz speziellen Konstellationen als zulässig, dann nämlich, wenn die Mitangeschuldigten 'durchwegs identische und widerspruchsfreie\nSachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten\nUmständen nicht divergieren' (BGE 1B_7/2009 vom 16. März 2009, Erw. 5.8).\nVon diesen 'besonderen Ausnahmefällen' abgesehen, dürfen Anwältinnen und\nAnwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben (BGE\n1B_7/2009 vom 16. März 2009, Erw. 5.5; vgl. schon: BGE 134 II 108 Erw. 4.2.3\nS. 113). Auch die aktuelle Lehre vertritt die gleiche Ansicht (Kaspar Schiller,\na.a.O., N 889; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 107).\n\n2.1.7. Bei parallelen, gleichgerichteten bzw. deckungsgleichen Interessen besteht\nsomit im Grundsatz kein Konflikt (Kaspar Schiller, a.a.O., N 884; BGE 134 II 108\nErw. 3 S. 110, Erw. 4.2.1 S. 111).\n\nEntscheidend ist damit aber in jedem einzelnen Fall die konkrete Interessenlage\njedes Beteiligten, was auch die jüngste publizierte Bundesgerichtsrechtsprechung\n(BGE 134 II 108) dokumentiert. Wie das Bundesgericht in diesem neuen Entscheid festgehalten hat, genügt aber - auch hier - die bloss abstrakte Möglichkeit\n- 5 -\n\ndes Auftretens von Differenzen zwischen den Vertragsparteien nicht, um auf eine\nunzulässige Doppelvertretung zu schliessen; ansonsten wäre es einem Rechtsanwalt überhaupt nie möglich, zwei Personen zugleich zu vertreten, da immer\ndenkbar ist, dass es zwischen diesen auf die eine oder die andere Art zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstands kommt (BGE 134 II\n108, Erw. 4.2.2).\n\nEin Rechtsanwalt, der in der gleichen Angelegenheit zwei Mandanten vertritt,\nmuss sich aber stets bewusst sein, dass deren Interessen zwar im Moment\ngleichgerichtet sein mögen, es zwischen ihnen künftig aber jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen könnte. Entsprechend hat\ner alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des anderen schwächen könnte (BGE 134 II 108\nErw. 4.2.3 S. 112 f.).\n\nEntstehen bei paralleler Interessenwahrung zwischen den verschiedenen Klienten\nMeinungsverschiedenheiten, die zu einem Interessenkonflikt (Konfliktsituation)\nführen könnten, muss der Anwalt in der Regel das Mandat niederlegen (BGE 134\nII 108 E. 4.2.1 S. 112; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 105; Kaspar Schiller,\na.a.O., N 890 f.); ob alle Mandate niederzulegen sind, ist im Einzelfall zu prüfen\n(Kaspar Schiller, a.a.O., N 891).\n\n"}