{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090021_2009-12-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/FF15396DF9234DBCC12576C500458A16_KG090021.pdf", "Checksum": "d98aa94d249c36d321b481ef26d66923"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.12.2009 KG090021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision. Doppel- bzw. 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In strittigen Verfahren sind Mehrfachvertretungen zulässig, solange die Interessen der verschiedenen Mandanten parallel\nliegen.\n\nSachverhalt:\nDie Beschuldigte 1 (B1) und der Beschuldigte 2 (B2) bilden eine Kanzleigemeinschaft.\n\nKonstellation 1:\nMehrfachvertretungen bei Kollokationsklagen gegen einen Dritten oder bei Abwehr von Kollokationsklagen eines Dritten\nB1 vertritt im Kollokationsprozess drei verschiedene Kläger und drei verschiedene\nBeklagte, wobei alle Verfahren durch Klagerückzug erledigt werden. B1 und B2\nlegen dar, dass die verschiedenen Mandanten zu jeder Zeit übereinstimmende\nund gleichgerichtete Interessen bei der ihnen übertragenen Wahrnehmung von\nRechten gegen konkurrierende Gläubiger wahrten.\n\nKonstellation 2:\nInteressenwahrung für den Gemeinschuldner und für Gläubiger\nSchuldner X., vertreten durch B1 und B2, schlägt Nachlassvertrag vor; Zustimmung der Gläubigermehrheit zum vorgeschlagenen Vertrag wird erreicht und der\nVertrag dem Nachlassrichter zur Bestätigung vorgelegt; bei der Bestätigungsverhandlung wird Schuldner X. von B2 vertreten.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"2.1. Art. 12 lit. c BGFA: Grundlagen\n\n2.1.1. Nach der Bestimmung von Art. 12 lit. c BGFA haben die Rechtsanwälte 'jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit\ndenen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen', zu vermeiden. Der Gesetzeswortlaut spricht von 'jedem' Konflikt; entsprechend ist von einem weiten\nKonfliktbegriff auszugehen (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 794). Diese Norm steht im Zusammenhang mit der Generalklausel\nvon Art. 12 lit. a BGFA, nach welcher die Rechtsanwälte 'ihren Beruf sorgfältig\n- 2 -\n\nund gewissenhaft auszuüben' haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur\nUnabhängigkeit verpflichtet (BGE 134 II 108 E. 3).\n\nDas Gebot zur Vermeidung von widerstreitenden Interessen ist eines der Grundpfeiler der Berufspflichten des Anwaltes. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang von einer 'règle cardinale' des Anwaltsberufes (Urteil des Bundesgerichts 2A.560/2004 vom 1. Februar 2005, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts\n1A.223/2002 vom 18. März 2003, E. 5.2), die Lehre von einer Bestimmung mit\n'hohem verfassungsmässigen Rang' und rechtsstaatlicher Unverzichtbarkeit\n(Kaspar Schiller, a.a.O., N 777, N 781).\n\n2.1.2. Der Umfang des entsprechenden Mandates bestimmt die für den Anwalt\nrelevanten Klienteninteressen (Kaspar Schiller, a.a.O., N 782 ff.). Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt\nsich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Das Verbot von Interessenkonflikten bezweckt die unbeeinflusste Interessenwahrung; es beinhaltet aber auch\nein Element des Vertraulichkeitsschutzes (Kaspar Schiller, a.a.O., N 779, N 780).\nSchiller unterscheidet angesichts der doppelten Funktion von Art. 12 lit. c BGFA,\neinerseits als Garantie der unbeeinflussten Interessenwahrung, anderseits als\nVertraulichkeitsschutz, somit den Mandatskonflikt und den Vertraulichkeitskonflikt.\nEin Mandatskonflikt liegt nach Schiller vor, wenn der Anwalt im Dilemma ist, ob er\ndas Mandat im ausschliesslichen Interesse des Klienten führen, oder ob er auf die\nabweichenden Interessen einer anderen Person Rücksicht zu nehmen hat (Kaspar Schiller, a.a.O., N 805). Dagegen liegt ein Vertraulichkeitskonflikt vor, wenn\nder Anwalt im Dilemma ist, ob er vertrauliche Klienteninformationen mit Rücksicht\nauf die Interessen einer anderen Person zum Nachteil des Klienten verwenden,\noder ob er dies im Interesse des Klienten zu unterlassen hat (Kaspar Schiller,\na.a.O., N 816).\n\n(...)\n\n2.1.6. Im Lichte der vorliegenden Verzeigung ist von den möglichen Konstellationen einer Interessenkollision vorab die 'Doppelvertretung' (vorherrschende\nTerminologie [vgl. u.a. BGE 134 II 108; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel,\n- 3 -\n\nKommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 86, N 96 ff; Georg Pfister,\nAus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des\nKantons Zürich, in: SJZ 105/2009 S. 291]) bzw. sind die Mehrfachmandate /\nMehrfachvertretungen (so die Terminologie nach Schiller [Kaspar Schiller, a.a.O.,\nN 884]) genauer zu beleuchten.\n\nDas Verbot der Doppelvertretung geht von der Vorstellung zweier im Streite liegender Parteien aus, deren Interessen gegenläufig sind. Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass in einem strittigen Verfahren ein Anwalt nicht die klägerische und gleichzeitig auch die beklagtische Seite, und damit offenkundig entgegen gesetzte Standpunkte, vertreten darf (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 97,\nN 101). Dass in einem solchen Falle eine disziplinarrechtlich zu sanktionierende\nKonfliktsituation besteht, liegt auf der Hand, ungeachtet der Frage, ob die Parteien dies billigen oder nicht (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 101; zur Zulässigkeit der Einwilligung des Klienten: Kaspar Schiller, a.a.O., N 825 ff.).\n\n"}