Die fraglichen Äusserungen in der Eingabe des Beschuldigten sind zwar wie erwähnt unsachlich und ungebührlich, sie sind jedoch nicht derart krass und klar ehrverletzend, dass sich eine aufsichtsrechtliche Disziplinierung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA aufdrängen müsste. Die möglichen Sanktionen seitens des Gerichts erscheinen vielmehr als ausreichend und wären daher zunächst auszuschöpfen gewesen. Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 27. August 2009