Solche Verstösse, die durch die Gerichtsbehörde disziplinarisch geahndet worden sind, können in der Folge grundsätzlich nicht nochmals Gegenstand eines disziplinarischen Verfahrens vor der Aufsichtskommission bilden. Ausgenommen sind – wie bereits erwähnt – Verfehlungen, die derart schwer wiegen, dass die dem Gericht zur Verfügung stehenden sitzungspolizeilichen Massnahmen zu einer gebührenden Ahndung nicht ausreichen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 23 zu § 124 GVG).