Ihre Verletzungen und Verstösse gegen den Anstand, die sich in einem Gerichtsverfahren ereignet haben, können disziplinarisch geahndet werden, insbesondere können sie mit einer Ordnungsbusse belegt werden (§ 124 GVG). Solche Verstösse, die durch die Gerichtsbehörde disziplinarisch geahndet worden sind, können in der Folge grundsätzlich nicht nochmals Gegenstand eines disziplinarischen Verfahrens vor der Aufsichtskommission bilden.