Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Aufsichtskommission nicht mit Verstössen eines Anwalts im Rechtsverkehr mit oder vor einer Behörde befasst, welche diese selber disziplinarisch ahnden kann, es sei denn, dass die Verstösse so schwer wären, dass die der Behörde zur Verfügung stehenden Sanktionen nicht ausreichten (ZR 52 Nr. 71). Rechtsanwälte unterstehen der Disziplinargewalt der Gerichte, bei denen sie als Parteivertreter oder Rechtsbeistand handeln. Ihre Verletzungen und Verstösse gegen den Anstand, die sich in einem Gerichtsverfahren ereignet haben, können disziplinarisch geahndet werden, insbesondere können sie mit einer Ordnungsbusse belegt werden (§ 124 GVG).