2.5 Der Beschuldigte empfand die Dauer des Verfahrens offenbar für ungebührlich lang. Es darf einem Anwalt nicht verwehrt sein, sich hiezu zu äussern und im Zusammenhang mit der Frage der Sistierung Kritik an der vermeintlich langen Prozessdauer zu üben. Die gewählten Äusserungen des Beschuldigten sind indes unsachlich, unnötig und gehen über den nötigen Anstand, der von einem Anwalt erwartet werden darf, hinaus.