Demgegenüber ist eine scharfe Kritik mit gewissen Übertreibungen in Kauf zu nehmen. Wenn einem Rechtsanwalt unbegründete Kritik verboten wäre, könnte er auch eine allenfalls begründete Kritik nicht mehr gefahrlos vorbringen, womit die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege in Frage gestellt wäre. 2.4 In seiner Eingabe vom 22. Juni 2009 hat sich der Beschuldigte unter Ziffer 5 gegenüber dem Gericht wie folgt geäussert: