2.3 Die Praxis der Aufsichtskommission ist dabei relativ grosszügig. Eine aufsichtsrechtliche Disziplinierung rechtfertigt sich nur bei offensichtlich groben Entgleisungen oder Verunglimpfungen, die eindeutig über die erwähnte Bandbreite der erlaubten Kritik hinausgehen. Dies ist insbesondere bei unnötig verletzenden persönlichen Angriffen gegenüber Gegenpartei oder Behördemitgliedern der Fall (vgl. ZR 107 [2008] Nr. 36). Demgegenüber ist eine scharfe Kritik mit gewissen Übertreibungen in Kauf zu nehmen.