Sie sollen grundsätzlich sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Anrempelungen verzichten (BGE 131 IV 154 E.1.3.2 S. 158). Anderseits ist ein Rechtsanwalt berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege zu üben. Es ist sein Recht und seine Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen (BGE 106 Ia 100 E.8b S. 107 f). Er darf dabei energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort genau abzuwägen (Bundesgerichtsentscheid 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E.2.2).