"2.2 Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf "sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben. Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 130 II 270 E.3.2 S. 276). Anwältinnen und Anwälte haben im Verkehr mit der Gegenpartei und mit Dritten in inhaltlicher und formeller Hinsicht den nötigen Anstand zu wahren. Sie sollen grundsätzlich sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Anrempelungen verzichten (BGE 131 IV 154 E.1.3.2 S. 158).