Art. 12 lit. a BGFA. Ungebührliche Äusserungen eines Anwalts im Rechtsverkehr mit der Gerichtsbehörde. Die Aufsichtskommission befasst sich nicht mit Verstössen eines Anwalts im Rechtsverkehr mit oder vor einer Behörde, welche diese selber disziplinarisch ahnden kann, es sei denn, dass die Verstösse derart schwer wiegen würden, dass die der Behörde zur Verfügung stehenden Sanktionen nicht ausreichten. Aus den Erwägungen: