Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in die Liste nach Art. 28 BGFA nur Staatsangehörige aus den EU- oder EFTA-Staaten eingetragen werden können, die sich auf die Bescheinigung eines originär erworbenen Anwaltspatentes aus einem dieser Staaten abstützen können. Diese Modalitäten gelten auch für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auszuüben (Art. 2 Abs. 3 BGFA)." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. April 2010