EFTA-Staaten in die Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen werden können, die in einem der Mitgliedstaaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben. In diesem Sinne hat jüngst auch das Verwaltungsgericht des Kantons Genf entschieden, indem es einem rumänischen Anwalt (ursprüngliches Anwaltspatent Rumänien) den Schweizer Eintrag nach Art. 28 BGFA verweigert hat, der sich zwecks Eintragung auf eine Bescheinigung der Zulassung in Malta abgestützt hatte (vgl. Arrêt du Tribunal administratif du 10 novembre 2009; A/1619/2009-PROF ATA/584/2009).