Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. 2A.536/2003, Erw. 4.2) ist Sinn und Zweck der Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, dass sich die zuständige Stelle vergewissern kann, ob die Anwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten (Ziff. 8 der Erwägungen in der Präambel zur RL 98/5/EG; Ziff. 8 der Erwägungen im Vorschlag der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 1994 für eine Richtlinie zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABl. Nr. C 128 vom 24. Mai 1995 S. 6). Das kann nichts anderes bedeuten, als dass nur Staatsangehörige der EU- oder