tragungswilligen Anwältinnen und Anwälte in einem der Mitgliedstaaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben und dementsprechend bei der zuständigen Stelle dieses jeweiligen EU-Herkunftsstaats eingetragen sind (vgl. H. Nater / M. Tuchschmid, Bilaterale Verträge I / II Schweiz – EU, Zürich 2007, S. 319). Den zitierten Meinungen der Lehre folgend können sich demnach in die Liste nach Art. 28 BGFA nur Staatsangehörige der EU- oder EFTA-Staaten, nicht jedoch jene von Dritt-Staaten eintragen lassen. - 2 -